Voraussetzung für die Förderung nach § 2 ist, daß

    1.  das Vorhaben

        a) nach Art und Umfang  zur  Verbesserung  der  Verkehrsverhältnisse
        dringend   erforderlich  ist  und  die  Ziele  der  Raumordnung  und
        Landesplanung berücksichtigt,

        b) in einem  Generalverkehrsplan  oder  einem  für  die  Beurteilung
        gleichwertigen Plan vorgesehen ist,

        c) bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und  unter  Beachtung  des
        Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,

        d) Belange Behinderter, alter  Menschen  und  anderer  Personen  mit
        Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigt.

    2. die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines  Bauabschnittes  des
    Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung gewährleistet ist,

    3.  (weggefallen)



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